Genossenschaft

Genossenschaftsmitglied werden

Wir freuen uns über jedes neue Genossenschaftsmitglied! Nähere Informationen, wie das funktioniert und was du vielleicht über eine Genossenschaft wissen möchtest, findest du hier.

Die Genossenschaft (eG) ist eine besonders sichere und stabile Rechtsform. Die finanzielle Last für den Einzelnen bleibt dabei überschaubar, da sich die Finanzierung auf viele Schultern verteilt.

Mit unserem Unverpackt-Laden möchten wir gemeinsam mit unseren Mitgliedern ein Wirtschaftsunternehmen auf die Beine stellen, das die Ökobilanz schont. Dazu soll ein sozialer und kultureller Begegnungsort mit ökonomischem und ökologischem Mehrwert entstehen.

Nein, jede volljährige Person, die das Projekt gerne unterstützen möchte, kann gerne Anteile zeichnen. Minderjährige Personen können auch Genossenschaftsmitglied werden, aber hier können nur ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern) für sie zeichnen und das Stimmrecht für sie ausüben bis zu ihrer Volljährigkeit.

Jede Genossenschaft besteht aus drei Organen: den Mitgliedern, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand. Die Mitglieder wählen den Aufsichtsrat (mindestens 3 Personen), der wiederum den Vorstand (mindestens 2 Persone) ernennt. Die Vorstände führen die Geschäfte der Genossenschaft und der Aufsichtsrat kontrolliert diese regelmäßig.

Auf unserer Website kannst du hier die Beitrittserklärung herunterladen, ausfüllen und unterzeichen. Und angeben, wie viele Anteile du zeichnen möchtest. Ein Anteil beträgt 150 Euro.

Bei der Generalversammlung können alle anwesenden Mitglieder z.B. den Ausichtsrat wählen, über Anträge zur Satzungsänderung abstimmen lassen und gemeinsam über die Mittelverwendung von Überschüssen abstimmen. Zu den Pflichten zählt vor allem die Einzahlung des gezeichneten Genossenschaftsanteils.
Mit den Anteilen werden die Ladenrenovierung, die Geschäftsausstattung und der Wareneinkauf zum Start finanziert.
Ein Mitglied kann frühestens nach Ablauf von drei Geschäftsjahren ausscheiden. Dies dient zur Sicherung der wirtschaftlichen Stabilität in den Anfangsjahren. Danach beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Ablauf des Geschäftsjahres und die eingezahlten Anteilsbeiträge werden wieder ausbezahlt.

Jedes Mitglied haftet mit seinem Anteil und würde die eingezahlte Summe verlieren. Der Aufsichtsrat und der bayerische Genossenschaftsverband werden die wirtschaftliche Entwicklung jedoch engmaschig überprüfen, um bei negativer wirtschaftlicher Entwicklung rechtzeitig gegensteuern zu können. Eine Nachschusspflicht besteht nicht, d. h. Mitglieder müssen auch dann keine weiteren Zahlungen leisten.